II.2, S. 260), ist sicherzustellen, dass für Fehler eines angestellten Anwalts eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, die den oben genannten Voraussetzungen entspricht. Die Aktionäre der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" verpflichten sich in einem Aktionärbindungsvertrag dazu, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche einerseits Schäden deckt, für welche ein angestellter Anwalt persönlich belangt wird, andererseits aber auch Schäden umfasst, für welche die "X. Rechtsanwälte AG" direkt haftbar gemacht wird (Art. 9 ABV). Damit ist der erforderliche Schutz für die Klientschaft sichergestellt. 4.3. Berufsgeheimnis 4.3.1. Gemäss Art.