auf die nachfolgenden Ausführungen zur Berufshaftpflicht verwiesen werden. Dass mit der Ausgestaltung einer Anwaltssozietät als AG möglicherweise die persönliche Haftung eines Anwalts entfällt, steht jedenfalls nicht im Widerspruch zur Berufsregel des Art. 12 lit. b BGFA, da aufgrund der Pflicht des Anwalts zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Anwälte für erforderlich erachtete (WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 Rz 63). 4.2. Berufshaftpflichtversicherung Gemäss Art. 12 lit. f BGFA haben Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der