(…) Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da sie weder auf die weiter oben geprüfte Unabhängigkeit von eingetragenen Anwälten, die von einer Anwalts-AG angestellt sind, noch auf die Ausübung des Anwaltsberufs in eigenem Namen einen Einfluss hat. Denn auch für den Fall, dass nur ein Vertrag zwischen dem Klienten und der Anwalts-AG zustande kommen sollte, ist die Berufsausübung in eigenem Namen möglich, ja gar unumgänglich, da die Vertretung im Monopolbereich nur natürlichen Personen gestattet ist. Wie bereits dargelegt, bleibt auch ein von einer Anwalts-AG angestellter Anwalt unter der disziplinarischen Aufsicht der Aufsichtsbehörden.