Es ist zu prüfen, ob bei der Anstellung durch eine Anwalts-AG Besonderheiten vorliegen, die eine Ausübung in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung verunmöglichen. Die Frage, welche Rechtsverhältnisse durch die Betreuung eines Klienten durch einen von einer Anwalts-AG angestellten Anwalt entstehen, wird in Praxis und Lehre nicht einheitlich beantwortet. (…) Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da sie weder auf die weiter oben geprüfte Unabhängigkeit von eingetragenen Anwälten, die von einer Anwalts-AG angestellt sind, noch auf die Ausübung des Anwaltsberufs in eigenem Namen einen Einfluss hat.