tung Gemäss Art. 12 lit. b BGFA ist ein Anwalt verpflichtet, seinen Beruf in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben. Da Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA dies auch dann für möglich erachtet, wenn ein Anwalt angestellt ist, schliesst eine Anstellung das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung nicht aus. Es ist zu prüfen, ob bei der Anstellung durch eine Anwalts-AG Besonderheiten vorliegen, die eine Ausübung in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung verunmöglichen.