Art. 12 lit. b BGFA erhebt die unabhängige Ausübung auch zur Berufsregel. Im Gegensatz zur im Zeitpunkt des Eintrags zu prüfenden institutionellen Unabhängigkeit, geht es hier um die Unabhängigkeit im Einzelfall (WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 8 Rz. 31). Wie oben dargelegt, verletzt der Umstand allein, dass sich ein Anwalt von einer Anwalts-AG anstellen lässt, die Unabhängigkeit nicht. Die Unabhängigkeit im Einzelfall hat jeder Anwalt in seinem Berufsalltag selbst sicherzustellen. Dieser Punkt kann nicht zum jetzigen Zeitpunkt kontrolliert werden. 4.1. Ausübung in eigenem Namen und auf eigene Verantwor-