12 Rz. 62). Die Anwaltskommission macht deshalb die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass sie sich im Falle eines Konkurses der zu gründenden AG einen disziplinarischen Durchgriff auf die von der Anwalts-AG angestellten Anwälte vorbehält. Zusammenfassend steht fest, dass die Gesuchsteller unter Einhaltung der genannten Auflagen auch als Angestellte der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen bleiben können. 4. Berufsregelverletzung Weiter ist zu prüfen, ob sich aus der Organisationsform der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" keine Berufsregelverletzungen ergeben.