Falls die persönliche Haftung eines Anwalts jedoch durch die Anstellung durch eine Anwalts-AG eingeschränkt wird (siehe unten Ziffern 0 und 0), kann diese Voraussetzung nach einem allfälligen Konkurs der Anwalts-AG bedeutsam werden. Der Konkurs würde diesem Anwalt nämlich keinen Verlustschein einbringen und ihn im Gegensatz zu einem persönlich haftenden Anwalt nicht an der Weiterführung seiner Tätigkeit im Monopolbereich hindern. Der einzelne Anwalt bleibt der Aufsichtsbehörde jedoch stets selbst verantwortlich (WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 Rz. 62).