Sie verpflichten den Mandatsführer, die Niederlegung des Mandats zu prüfen, wenn er zum Schluss komme, "dass ein Mandat nicht hätte angenommen werden sollen (oder im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr angenommen würde)". Diese Gründe der Niederlegung widersprechen der Unabhängigkeit eines eingetragenen Anwalts nicht und stehen unter dem Vorbehalt der aus den allgemeinen Berufsregeln fliessenden Pflicht, Mandate nicht zur Unzeit niederzulegen (Art. 12 lit. a BGFA; WAL- TER FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 Rz 32).