1 c) nicht erfüllen", die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig ist. Diese Einschränkungen in der Übernahme von Mandaten verletzen den Grundsatz der Unabhängigkeit von eingetragenen Anwälten nicht. Die Grundsätze der Praxisausübung sind im Anhang 1 lit. B zum Organisationsreglement geregelt. Sie verpflichten den Mandatsführer, die Niederlegung des Mandats zu prüfen, wenn er zum Schluss komme, "dass ein Mandat nicht hätte angenommen werden sollen (oder im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr angenommen würde)".