Diese Grundsätze sind unter dem Aspekt der Unabhängigkeit nicht zu beanstanden. Weiter wird verlangt, dass für "die Annahme von Mandaten, bei denen sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme nicht völlig ausschliessen lässt, dass sich in Zukunft einmal Interessenkonflikte ergeben könnten oder bei denen die Annahme von weiteren Klienten aus der gleichen Branche problematisch werden könnte", sowie für "die Annahme von pro bono Mandaten oder Mandaten, die das relativierte Wirtschaftskriterium nach Ziff. 1 c) nicht erfüllen", die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig ist.