ein Mandat angenommen werden soll (lit. A. Ziff. 1). Er soll sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten lassen: a) Vermeidung von Reputationsrisiken, b) Vermeidung von Interessenkonflikten und c) Wirtschaftlichkeit, d.h. Möglichkeit des Klienten, das Honorar für die notwendig werdende Arbeit bezahlen zu können. Vom Grundsatz c) kann abgewichen werden, wenn Mitarbeiter an einem konkreten Fall ausgebildet werden sollen oder wenn die begründete Meinung besteht, dass sich das Mandat mittelfristig zu einer Klientenbeziehung entwickeln kann. Diese Grundsätze sind unter dem Aspekt der Unabhängigkeit nicht zu beanstanden.