15 Abs. 3) vor, dass der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht gegenüber den als Aktionären angestellten Anwälten und Beratern und den von diesen betreuten Mitarbeitern in Bezug auf deren konkrete Mandatsführung hat. Dasselbe wird im Entwurf des Arbeitsvertrages zwischen der zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" und einem zukünftig angestellten Aktionär und Anwalt festgelegt (Ziff. 2 Abs. 2). Der Verwaltungsrat erlässt schliesslich Reglemente und Weisungen über die Grundsätze der Mandatsannahme und Praxisausübung (Ziff. 3.4 Abs. 1 des Organisationsreglements), wobei er diese der Generalversammlung zur Konsultation vorzuweisen hat (Ziff. 3.3 Abs. 2 lit.