3.1.2.3. Geschäftsführung Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 OR), und kann hierfür die nötigen Weisungen und Anordnungen erteilen (Art. 716a OR). Gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. a der Statuten und Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements steht dem Verwaltungsrat die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen zu. Er hat zudem die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, der Berufs- und Standesregeln, der Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. e).