3.1.2.1.3. Aufgrund der aufgeführten Bestimmungen der Statuten sowie des Aktionärbindungsvertrages erscheint die Dauerhaftigkeit der Beherrschung der "X. Rechtsanwälte AG" durch im Register eingetragene Anwältinnen und Anwälte vorliegend gewährleistet. 3.1.2.2. Verwaltungsrat Auch im Verwaltungsrat stellt die Beherrschung durch registrierte Anwälte dann kein Problem dar, wenn sämtliche Verwaltungsräte eingetragene Anwälte sind. Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, da Art. 13 der Statuten festgelegt, dass der Verwaltungsrat ausschliesslich aus Aktionären bestehen muss. 44 Obergericht 2009