Ergänzend enthält Art. 4 ABV die Regelung, dass jeder Aktionär in der Generalversammlung diejenige Anzahl Aktien vertritt, die seinem rechnerischen Anteil entspricht. Da gemäss Art. 3 Abs. 1 ABV jeder Gesellschafter einen gleich grossen (rechnerischen) Anteil der Aktien hält, steht somit jedem Gesellschafter grundsätzlich das gleiche Stimmrecht zu. Nicht in dieser Weise zuordenbare Aktien werden gemäss Art. 4 Abs. 1 ABV in der Generalversammlung nicht vertreten. 3.1.2.1.3.