Diese rechnerischen Anteile sind gemäss Vertrag weder durch Zession noch durch eheliches Güterrecht, Erbrecht oder auf andere Weise übertragbar. Darüber hinaus ist für die Übertragung des Eigentums an den Aktien ein Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelsmehrheit aller Stimmen nötig (Art. 3 Abs. 4 ABV). Bezüglich Generalversammlung ist in Art. 11 der Statuten festgeschrieben, dass jede Aktie eine Stimme hat, und dass sich ein Aktionär in der Generalversammlung nur durch einen anderen Aktionär (der wiederum eingetragener Anwalt / eingetragene Anwältin sein muss) vertreten lassen kann. Ergänzend enthält Art.