Zudem enthält auch Art. 2 des angepassten Aktionärbindungsvertrages [ABV] vom 29. Mai 2009 in Abs. 1 die Regelung, dass nur in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte Gesellschafter sein können. Weiter wird in Art. 3 Abs. 1 ABV statuiert, dass die Gesellschafter die Aktien zu gesamter Hand halten, wobei jedem Gesellschafter ein gleich grosser rechnerischer Anteil an Aktien zusteht. Diese rechnerischen Anteile sind gemäss Vertrag weder durch Zession noch durch eheliches Güterrecht, Erbrecht oder auf andere Weise übertragbar.