Halten von Aktien im eigenen Namen, aber im Interesse Dritter (Gesellschaftszweck und Selbständigkeit). (…) Da die (dauerhafte) Beherrschung der Anwalts-AG durch eingetragene Anwälte Voraussetzung ist für den Fortbestand des Registereintrages eben dieser Anwälte, darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in Art. 4 Abs. 4 der Statuten erwähnten Verweigerungsgrund um einen im Hinblick auf den Gesellschaftszweck sachlich gerechtfertigten wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes handelt. Die in Abs. 3 erwähnten Gründe kommen nur bzw. erst dann zum Zuge, wenn der Erwerber die Bedingung von Abs. 4 erfüllt.