Gemäss Art. 4 Abs. 4 muss der Verwaltungsrat die Zustimmung zum Eintrag ins Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber einer Aktie nicht ein in der Schweiz registrierter Anwalt ist. Als wichtigen Grund für die Verweigerung der Übertragung nennen die Statuten also das Fehlen des Registereintrages. Es handelt sich hier um ein Kriterium, welches sich an der Zusammensetzung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck orientiert. Als weitere Gründe für die Verweigerung des Eintrages werden in Art. 4 Abs. 3 lit. a - d (recte wohl lit. a - c, bei der Umformulierung wurde offenbar die Nummerierung nicht durchgängig angepasst) genannt: