Ausserdem kann der Verwaltungsrat die Eintragung ohne Angabe von Gründen auch dann verweigern, wenn er dem Veräusserer anbietet, die Aktien für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Aktionäre zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zustimmung zur Übertragung zu übernehmen ("escape clause"; Art. 685b Abs. 1 OR; vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. A., Zürich 2004, § 6 N 195 ff.). 3.1.2.1.2. Die zu gründende "X. Rechtsanwälte AG" enthält Vinkulierungsvorschriften in den Statuten. Gemäss Art.