OR) in den Statuten vorgesehen werden. Solche Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Bei nicht börsenkotierten Aktien muss für die Verweigerung der Übertragung / Eintragung allerdings in den Statuten ein wichtiger Grund definiert sein (Art. 685b Abs. 1 OR), wobei die Kriterien, an denen sich die so vordefinierten Ablehnungsgründe orientieren können, beschränkt sind. Möglich sind nur Beschränkungen (Art. 685b Abs. 2 OR) bezüglich der Zusammensetzung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder zur Sicherung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unternehmens.