(…) 3.1.2. Organisation und Beherrschung Der Registereintrag eines Anwalts kann nur dann bestehen bleiben, wenn sowohl die Generalversammlung, der Verwaltungsrat wie auch die Geschäftsleitung der ihn anstellenden Anwalts-AG von im Anwaltsregister eingetragenen Personen beherrscht werden. 3.1.2.1. Generalversammlung 3.1.2.1.1. Die erforderliche Beherrschung in der Generalversammlung ist ohne Weiteres sichergestellt, sofern nur Anwälte Aktionäre der AG sind (Verfügung der Anwaltskommission Obwalden vom 19. Mai 2006). Um dies zu erreichen, können vinkulierte Namenaktien (Art. 685a ff. OR) in den Statuten vorgesehen werden.