Der Gesellschaftszweck muss sich zur Hauptsache auf das Betreiben einer Anwaltskanzlei beschränken. Generalversammlung, Verwaltungsrat wie auch Geschäftsleitung müssen von im Anwaltsregister eingetragenen Personen beherrscht werden. 3.1.1. Gesellschaftszweck Der Hauptzweck einer Anwalts-AG hat sich auf das Betreiben einer Anwaltskanzlei zu beschränken. Nebenzwecke sind nur zulässig, sofern sie diesem Hauptzweck dienen, da der Ausbau einer An- walts-AG auf weitere Geschäftszweige (wie z.B. Treuhandangebote, Vermögensverwaltungen oder Immobilienhandel) zu Interessenkollision und damit zu Abhängigkeiten führen würde. (…) 3.1.2.