Die Anwaltskommission schliesst sich dieser Ansicht an. (…) Die Gefahr der Abhängigkeit kann ausgeschlossen werden, wenn alle Entscheidungsebenen einer Anwalts-AG von im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten beherrscht werden und diese Beherrschung auf Dauer sichergestellt ist. Damit wird eine AG als Arbeitgeber vergleichbar mit einem Anwalt als Arbeitgeber. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der von ihr angestellten Anwälte muss die Organisation einer Anwalts-AG demnach folgende Voraussetzungen erfüllen: 2009 Anwaltsrecht 41