Unter den persönlichen Voraussetzungen können von einer allfälligen Umwandlung einer Anwaltskanzlei in eine Aktiengesellschaft nur das Fehlen von Verlustscheinen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und die Pflicht, den Anwaltsberuf unabhängig ausüben zu müssen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA), zu Problemen führen. Somit ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller diese Voraussetzungen auch als Angestellte der neu zu gründenden "X. Rechtsanwälte AG" erfüllen würden. 3.1. Unabhängigkeit (…) Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit