{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2008-26_2009-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3166", "Checksum": "b7199ccf80ccb7a74326e4144e30264d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2008.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 21.08.2009 AVV.2008.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 21.08.2009 AVV.2008.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 21.08.2009 AVV.2008.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 und 12 lit. b BGFA\nÜberprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse\n- der Unabhängigkeit,\n- des Nichtbestehens von Verlustscheinen,\n- der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung,\n- des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie\n- der Einhaltung des Berufsgeheimnisses."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:27", "Checksum": "c95d3f3098b678c604ab25870c1358ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 21.08.2009 AVV.2008.26\nRegeste:\nArt. 8 und 12 lit. b BGFA\nÜberprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse\n- der Unabhängigkeit,\n- des Nichtbestehens von Verlustscheinen,\n- der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung,\n- des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie\n- der Einhaltung des Berufsgeheimnisses.\n\n2009 Anwaltsrecht 39\n\nIII. Anwaltsrecht\n\n7 Art. 8 und 12 lit. b BGFA\nÜberprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse\n- der Unabhängigkeit,\n- des Nichtbestehens von Verlustscheinen,\n- der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung,\n- des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie\n- der Einhaltung des Berufsgeheimnisses.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 21. August 2009 i.S. T. S. und U. S.\n(AVV.2008.26).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n(…)\n1.1.2.\n(…)\nDie eingetragenen Anwälte bleiben an die Berufsregeln gebunden und haben diese in ihrem Arbeitsalltag sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine statische Prüfung der eingereichten Unterlagen, insbesondere unter dem Aspekt der institutionellen Unabhängigkeit. Änderungen müssen der Anwaltskommission gemeldet werden\nund führen in der Folge zu einer neuen Beurteilung der Sachlage.\n(…)\n2.\nIn einem ersten Schritt (Ziff. 3) ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller auch nach der geplanten Umstrukturierung noch die Voraussetzungen für einen Registereintrag erfüllen, wenn sie sich für ihre An-\n40 Obergericht 2009\n\nwaltstätigkeit im Monopolbereich von der zu gründenden\n\"X. Rechtsanwälte AG\" anstellen lassen. In einem zweiten Schritt\n(Ziff. 4) gilt es zu abzuklären, ob sich aus der angestrebten Organisationsform der \"X. Rechtsanwälte AG\" Berufsregelverletzungen ergeben würden.\n3. Löschungsgrund\nGemäss Art. 9 BGFA werden Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht. […] Unter den persönlichen Voraussetzungen können von einer allfälligen Umwandlung einer Anwaltskanzlei in eine Aktiengesellschaft nur das Fehlen von Verlustscheinen (Art. 8 Abs. 1 lit. c\nBGFA) und die Pflicht, den Anwaltsberuf unabhängig ausüben zu\nmüssen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA), zu Problemen führen. Somit ist\nzu prüfen, ob die Gesuchsteller diese Voraussetzungen auch als Angestellte der neu zu gründenden \"X. Rechtsanwälte AG\" erfüllen\nwürden.\n3.1. Unabhängigkeit\n(…)\nNach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA können Anwälte nur Angestellte von Personen sein, die ihrerseits in einem\nkantonalen Register eingetragen sind, sodass es auf den ersten Blick\nals ausgeschlossen erscheint, dass Anwälte sich als Angestellte einer\nAnwalts-AG in ein Register eintragen lassen können, da die Anwalts-\nAG ihrerseits nicht eingetragen werden kann. Nach Lehre und Praxis\nist der Registereintrag von Anwälten, welche von einer Anwalts-AG\nangestellt sind, jedoch unter gewissen Voraussetzungen zulässig (…).\nDie Anwaltskommission schliesst sich dieser Ansicht an.\n(…)\nDie Gefahr der Abhängigkeit kann ausgeschlossen werden,\nwenn alle Entscheidungsebenen einer Anwalts-AG von im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten beherrscht werden und diese Beherrschung auf Dauer sichergestellt ist. Damit wird eine AG als\nArbeitgeber vergleichbar mit einem Anwalt als Arbeitgeber. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der von ihr angestellten Anwälte\nmuss die Organisation einer Anwalts-AG demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:\n2009 Anwaltsrecht 41\n\nDer Gesellschaftszweck muss sich zur Hauptsache auf das Betreiben einer Anwaltskanzlei beschränken.\nGeneralversammlung, Verwaltungsrat wie auch Geschäftsleitung müssen von im Anwaltsregister eingetragenen Personen beherrscht werden.\n3.1.1. Gesellschaftszweck\nDer Hauptzweck einer Anwalts-AG hat sich auf das Betreiben\neiner Anwaltskanzlei zu beschränken. Nebenzwecke sind nur zulässig, sofern sie diesem Hauptzweck dienen, da der Ausbau einer An-\nwalts-AG auf weitere Geschäftszweige (wie z.B. Treuhandangebote,\nVermögensverwaltungen oder Immobilienhandel) zu Interessenkollision und damit zu Abhängigkeiten führen würde.\n(…)\n3.1.2. Organisation und Beherrschung\nDer Registereintrag eines Anwalts kann nur dann bestehen bleiben, wenn sowohl die Generalversammlung, der Verwaltungsrat wie\nauch die Geschäftsleitung der ihn anstellenden Anwalts-AG von im\nAnwaltsregister eingetragenen Personen beherrscht werden.\n3.1.2.1. Generalversammlung\n3.1.2.1.1.\nDie erforderliche Beherrschung in der Generalversammlung ist\nohne Weiteres sichergestellt, sofern nur Anwälte Aktionäre der AG\nsind (Verfügung der Anwaltskommission Obwalden vom 19. Mai\n2006). Um dies zu erreichen, können vinkulierte Namenaktien\n(Art. 685a ff. OR) in den Statuten vorgesehen werden. Solche Aktien\nkönnen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Bei\nnicht börsenkotierten Aktien muss für die Verweigerung der Übertragung / Eintragung allerdings in den Statuten ein wichtiger Grund\ndefiniert sein (Art. 685b Abs. 1 OR), wobei die Kriterien, an denen\nsich die so vordefinierten Ablehnungsgründe orientieren können, beschränkt sind. Möglich sind nur Beschränkungen (Art. 685b Abs. 2\nOR)\nbezüglich der Zusammensetzung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder\nzur Sicherung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unternehmens.\n42 Obergericht 2009\n\n"}