Es stehen aber - insbesondere für ihre Zukunft - wichtige Entscheidungen im Verfahren an. Da der Gerichtspräsident offenbar, trotz momentaner, ärztlich bezeugter (Ver-) Handlungsunfähigkeit der Klientin / Beklagten in Bezug auf die Scheidung nicht bereit ist, das Verfahren zu sistieren oder einen Prozessbeistand zu bestellen, liegt es zweifellos im Interesse der Klientin, dass die Gesuchstellerin in die Lage versetzt wird, selber bei der Vormundschaftsbehörde um die notwendigen Massnahmen zu ersuchen. Dafür muss sie aber vom 2008 Anwaltsrecht 47