Die vom Gerichtspräsidenten angedrohte Folge, wenn innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht wird, nämlich die Fortführung des Verfahrens mit Erlass der Beweisanordnung und Vorladung zur Hauptverhandlung, könnte für die Klientin in gewissen Bereichen zu einem Rechtsverlust führen. Nicht alle Punkte in einem Scheidungsverfahren unterliegen der Offizialmaxime. Im Interesse der Klientin ist es demnach zweifellos, dass jemand an ihrer Stelle - soweit überhaupt möglich - die notwendigen Entscheidungen trifft und gegebenenfalls die nötigen Unterlagen besorgt. Dies kann aber nicht die Gesuchstellerin sein, jedenfalls nicht allein gestützt auf die Anwaltsvollmacht.