5. 5.1. – 5.2. […] 5.3. Aufgrund des Aufenthalts ihrer Klientin in einer psychiatrischen Klinik ist diese vorliegend für die Gesuchstellerin nicht erreichbar. […] Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist zudem auch zu befürchten, dass sie nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen ist, die dem Gericht eingereicht werden müssten. Die vom Gerichtspräsidenten angedrohte Folge, wenn innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht wird, nämlich die Fortführung des Verfahrens mit Erlass der Beweisanordnung und Vorladung zur Hauptverhandlung, könnte für die Klientin in gewissen Bereichen zu einem Rechtsverlust führen.