{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2008-25_2008-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3277", "Checksum": "c1eedfd09b0812a8e1503e34785d6b7b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2008.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 24.06.2008 AVV.2008.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 24.06.2008 AVV.2008.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 24.06.2008 AVV.2008.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis\nEntbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige vormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:55", "Checksum": "01ef2e1636a0879618e72d3ba2a76756", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 24.06.2008 AVV.2008.25\nRegeste:\nArt. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis\nEntbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige vormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist.\n\n2008 Anwaltsrecht 45\n\nFunktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert\nnoch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen\nbefassen.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 23. September 2008 i.S. X.\n(AVV.2007.46)\n\n10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis\nEntbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige\nvormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 24. Juni 2008 i.S. M.W.\n(AVV.2008.25)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nDie faktische Unmöglichkeit, mit der Klientin Kontakt aufzunehmen, ist vorliegend der Grund für das Entbindungsgesuch. Die\nGesuchstellerin kann ihre Klientin nicht erreichen und sich nicht mit\nihr besprechen. Dies kommt auch im Arztzeugnis vom 5. Juni 2008\nzum Ausdruck, in welchem ausgeführt wird, dass sie \"aufgrund ihres\nGesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bis auf Weiteres nicht dazu\nin der Lage ist, sich mit dem laufenden Scheidungsverfahren bewusst\nauseinander zu setzen und notwendige Entscheidungen zu treffen\"\n(Gesuchsbeilage [GB] 2). Aus naheliegenden Gründen muss deshalb\nauf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs für die Klientin in diesem Fall verzichtet werden.\n4.\n4.1. – 4.2.\n[…]\n4.3.\n[…]\n46 Obergericht 2008\n\n5.\n5.1. – 5.2.\n[…]\n5.3.\nAufgrund des Aufenthalts ihrer Klientin in einer psychiatrischen\nKlinik ist diese vorliegend für die Gesuchstellerin nicht erreichbar.\n[…]\nAufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist zudem auch\nzu befürchten, dass sie nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen\nist, die dem Gericht eingereicht werden müssten. Die vom Gerichtspräsidenten angedrohte Folge, wenn innert angesetzter Frist keine\nKlageantwort eingereicht wird, nämlich die Fortführung des Verfahrens mit Erlass der Beweisanordnung und Vorladung zur Hauptverhandlung, könnte für die Klientin in gewissen Bereichen zu einem\nRechtsverlust führen. Nicht alle Punkte in einem Scheidungsverfahren unterliegen der Offizialmaxime.\nIm Interesse der Klientin ist es demnach zweifellos, dass jemand an ihrer Stelle - soweit überhaupt möglich - die notwendigen\nEntscheidungen trifft und gegebenenfalls die nötigen Unterlagen besorgt. Dies kann aber nicht die Gesuchstellerin sein, jedenfalls nicht\nallein gestützt auf die Anwaltsvollmacht. Ihre Aufgabe ist es nicht,\nanstelle der Klientin zu entscheiden, sondern diese zu beraten und für\nsie gemäss ihren Weisungen zu handeln.\nGemäss telefonischen Ausführungen der Gesuchstellerin stellt\nsich im Scheidungsverfahren die Frage nach dem Scheidungswillen\ngrundsätzlich nicht mehr, da gestützt auf Art. 114 ZGB geklagt wird\nund die zweijährige Trennungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Klientin kann sich somit der Scheidung gar nicht mehr widersetzen. Es\nstehen aber - insbesondere für ihre Zukunft - wichtige Entscheidungen im Verfahren an. Da der Gerichtspräsident offenbar, trotz momentaner, ärztlich bezeugter (Ver-) Handlungsunfähigkeit der Klientin / Beklagten in Bezug auf die Scheidung nicht bereit ist, das\nVerfahren zu sistieren oder einen Prozessbeistand zu bestellen, liegt\nes zweifellos im Interesse der Klientin, dass die Gesuchstellerin in\ndie Lage versetzt wird, selber bei der Vormundschaftsbehörde um die\nnotwendigen Massnahmen zu ersuchen. Dafür muss sie aber vom\n2008 Anwaltsrecht 47\n\nAnwaltsgeheimnis entbunden werden. Ihr Antrag ist somit in diesem\nUmfang gutzuheissen.\nVersicherungsgericht\n2008 Versicherungsgericht 51\n\n11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO\nDer Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht notwendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in\ndiesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche\nVerbeiständung.\n\nAus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar\n2008 i.S. E.C.\n\nAus den Erwägungen\n\n6.1.\nDer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich\nunentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in\njedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person\neinbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf.\nDementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei\nAnspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kostenvorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf\nunentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht\nvoraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des\nRechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit\nder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall\n(BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117\nV 408 Erw. 5a).\n"}