{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2008-23_2008-08-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3274", "Checksum": "f0d4dc400aed0249c9b31cc1b0ffb734"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2008.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 19.08.2008 AVV.2008.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 19.08.2008 AVV.2008.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 19.08.2008 AVV.2008.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung:\n- Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgendwelcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden.\n- Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Unternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in den Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit der Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung.\n- Keine Anrechnung von Tätigkeiten als \"Wirtschaftsjurist\" bei einer Treuhand- und Beratungsfirma.\n- Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsgericht; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen in bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch sind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das entsprechende \"Pensum\" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr klein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuchsteller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine Anrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige Praktikumsdauer."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:51", "Checksum": "973eeb298855e5e56090c5ae4462e067", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 19.08.2008 AVV.2008.23\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung:\n- Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgendwelcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden.\n- Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Unternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in den Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit der Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung.\n- Keine Anrechnung von Tätigkeiten als \"Wirtschaftsjurist\" bei einer Treuhand- und Beratungsfirma.\n- Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsgericht; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen in bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch sind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das entsprechende \"Pensum\" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr klein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuchsteller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine Anrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige Praktikumsdauer.\n\n40 Obergericht 2008\n\n7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2\nAnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die\nZulassung zur Anwaltsprüfung:\n- Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgendwelcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit\ndem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden.\n- Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Unternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in\nden Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit\nder Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung.\n- Keine Anrechnung von Tätigkeiten als \"Wirtschaftsjurist\" bei einer\nTreuhand- und Beratungsfirma.\n- Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsgericht; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen\nin bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen\nund erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch\nsind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das entsprechende \"Pensum\" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr\nklein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuchsteller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine\nAnrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige\nPraktikumsdauer.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 19. August 2008 i.S. M.B.\n(AVV.2008.23)\n\n8 Art. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA,\nwenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die\nFührung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z.\n(AVV.2007.25)\n"}