Dies kommt auch im Arztzeugnis vom 5. Juni 2008 zum Ausdruck, in welchem ausgeführt wird, dass sie "aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bis auf Weiteres nicht dazu in der Lage ist, sich mit dem laufenden Scheidungsverfahren bewusst auseinander zu setzen und notwendige Entscheidungen zu treffen" (Gesuchsbeilage [GB] 2). Aus naheliegenden Gründen muss deshalb auf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs für die Klientin in diesem Fall verzichtet werden. 4. 4.1. – 4.2. […] 4.3. […]