3.4. 3.4.1. – 3.4.2. […] 3.5. Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ist zu Gunsten des beanzeigten Anwaltes davon auszugehen, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen wie die doppelte Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion des Kanzleimitarbeiters getroffen wurden, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können. Zudem weisen die eingereichten Unterlagen darauf hin, dass das Schreiben zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung fristgerecht geschrieben und zum Versand bereit gelegt wurde. Warum das Schreiben schliesslich beim Bezirksgericht B. nicht angekommen ist, lässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem in Ziff.