44 Obergericht 2008 bereit gelegt wurde, ist des Weiteren die Frage zu prüfen, ob der Kanzleimitarbeiter betreffend die Fristenwahrung und den Versand der Post auch genügend instruiert war, liegt doch auch diesbezüglich die Verantwortung beim beanzeigten Anwalt. 3.3.2. […] 3.4. 3.4.1. – 3.4.2. […]