{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-09-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2007-46_2008-09-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3276", "Checksum": "2aed1a2a34cd3a30dd83f45e8b121660"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2007.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision\nDie anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner Funktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert noch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen befassen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:49", "Checksum": "59bc017b45d836014c91b8ca60829bfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision\nDie anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner Funktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert noch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen befassen.\n\n44 Obergericht 2008\n\nbereit gelegt wurde, ist des Weiteren die Frage zu prüfen, ob der\nKanzleimitarbeiter betreffend die Fristenwahrung und den Versand\nder Post auch genügend instruiert war, liegt doch auch diesbezüglich\ndie Verantwortung beim beanzeigten Anwalt.\n3.3.2.\n[…]\n3.4.\n3.4.1. – 3.4.2.\n[…]\n3.5.\nGestützt auf die vorstehenden Überlegungen ist zu Gunsten des\nbeanzeigten Anwaltes davon auszugehen, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen wie die doppelte Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion des Kanzleimitarbeiters getroffen wurden, um die\nEinhaltung von Fristen gewährleisten zu können. Zudem weisen die\neingereichten Unterlagen darauf hin, dass das Schreiben zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung fristgerecht\ngeschrieben und zum Versand bereit gelegt wurde. Warum das\nSchreiben schliesslich beim Bezirksgericht B. nicht angekommen ist,\nlässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem in Ziff. 2. Gesagten liegen\ndemnach keine \"erschwerenden Umstände\" vor, welche auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Im Übrigen sind\nauch keine Anhaltspunkte für eine böswillige Absicht seitens des\nAnwaltes ersichtlich.\n4.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem beanzeigten Anwalt nach dem Gesagten keine Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. Für eine\nDisziplinierung des beanzeigten Anwaltes besteht daher keine Veranlassung.\n\n9 Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision\nDie anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen\ndie beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner\n2008 Anwaltsrecht 45\n\nFunktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert\nnoch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen\nbefassen.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 23. September 2008 i.S. X.\n(AVV.2007.46)\n\n10 Art. 13 BGFA: Entbindung vom Berufsgeheimnis\nEntbindung einer Anwältin vom Berufsgeheimnis, damit diese allfällige\nvormundschaftliche Massnahmen einleiten kann, wenn ihre Klientin gemäss ärztlichem Zeugnis in Bezug auf das Scheidungsverfahren momentan nicht (ver-)handlungsfähig ist.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 24. Juni 2008 i.S. M.W.\n(AVV.2008.25)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nDie faktische Unmöglichkeit, mit der Klientin Kontakt aufzunehmen, ist vorliegend der Grund für das Entbindungsgesuch. Die\nGesuchstellerin kann ihre Klientin nicht erreichen und sich nicht mit\nihr besprechen. Dies kommt auch im Arztzeugnis vom 5. Juni 2008\nzum Ausdruck, in welchem ausgeführt wird, dass sie \"aufgrund ihres\nGesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bis auf Weiteres nicht dazu\nin der Lage ist, sich mit dem laufenden Scheidungsverfahren bewusst\nauseinander zu setzen und notwendige Entscheidungen zu treffen\"\n(Gesuchsbeilage [GB] 2). Aus naheliegenden Gründen muss deshalb\nauf die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs für die Klientin in diesem Fall verzichtet werden.\n4.\n4.1. – 4.2.\n[…]\n4.3.\n[…]\n"}