Nach dem in Ziff. 2. Gesagten liegen demnach keine "erschwerenden Umstände" vor, welche auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine böswillige Absicht seitens des Anwaltes ersichtlich. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem beanzeigten Anwalt nach dem Gesagten keine Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. Für eine Disziplinierung des beanzeigten Anwaltes besteht daher keine Veranlassung.