3.1.1. Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom 26. August 2007 auf die in ihrer Kanzlei existierende doppelte Fristenkontrolle hin. Der Kanzleimitarbeiter bestätigt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2007 die vom beanzeigten Anwalt beschriebene Art und Weise der Fristenkontrolle (Einreihen der Dossiers in chronologischer Reihenfolge und Agendaeintrag). Der Kanzleimitarbeiter führt dazu aus, die Fälle seien in einem grossen Gestell übersichtlich und nach Ablauf der Fristen eingeordnet worden, wobei er und der beanzeigte Anwalt die gerade aktuellen Fristen wie Beru- fungs- und andere Verwirkungsfristen täglich überwacht hätten.