Zudem habe der Anwalt auch keine üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Frist nachgewiesen. 3. 3.1. Es ist zu prüfen, ob und wenn ja welche Sicherheitsmassnahmen in der Kanzlei Z. grundsätzlich getroffen wurden, um eine Fehlleistung, wie die vorliegend zu beurteilende, verhindern zu können (vgl. dazu oben Ziff. 2). 2008 Anwaltsrecht 43