Notwendig sei eine, möglichst doppelte, Fristenkontrolle mit z.B. rot markierten Agendaeintragungen bzw. anderweitigem adäquatem Sicherheitsdispositiv (ZR 1995, Bd. 94, Nr. 33, S. 105ff). Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 (AGVE 2007, Nr. 8, S. 44) festgehalten, dass es disziplinarrechtlich relevant sei, wenn ein Anwalt, der durch eigenes Verschulden eine Frist in der internen Kontrolle um einen Monat verschoben eingetragen und dadurch die Frist für die Einreichung einer Berufung versäumt habe. Zudem habe der Anwalt auch keine üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Frist nachgewiesen.