Dies, weil er dem Klienten die Fristversäumnis zeitweilig verschwieg bzw. versuchte, ihn über seine Säumnis zu täuschen und das Mandat zur Unzeit niederlegte). In Bezug auf die cura in custodiendo wurde in einem Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich festgehalten, es sei Pflicht des Anwaltes, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, dass die peinlich genaue Einhaltung der Fristen gewährleistet sei. Wahrung der Fristen sei Verantwortungssache des das Mandat führenden Anwaltes selbst. Dazu genüge es beispielsweise an sich nicht, die Sekretärin generell darauf aufmerksam zu machen, die auf den Dossiers eingetragenen Fristen einzuhalten.