Eine Fristversäumnis fällt disziplinarisch beispielsweise dann nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post gebracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (vgl. TESTA, a.a.O., S. 87, mit Hinweis auf den Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich Nr. 141 vom 4. November 1987. Hier wurde der beschuldigte Anwalt aber trotzdem schuldig gesprochen. Dies, weil er dem Klienten die Fristversäumnis zeitweilig verschwieg bzw. versuchte, ihn über seine Säumnis zu täuschen und das Mandat zur Unzeit niederlegte).