2. Dem beigelegten Schreiben vom 1. September 2006 des beanzeigten Anwaltes ist zu entnehmen, dass er das Ersuchen um Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Urteils zwar geschrieben habe, aber dieses vom für den Versand zuständigen Kanzleimitarbeiter nicht abgesandt worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend, ob der beanzeigte Anwalt infolge Verpassens der Frist zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt