{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2007-25_2008-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3275", "Checksum": "9cca30300805624b276558ed578ebf3b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2007.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:06", "Checksum": "13a18917e0f2bcf844a1201ecdafa07f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können.\n\n40 Obergericht 2008\n\n7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2\nAnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die\nZulassung zur Anwaltsprüfung:\n- Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgendwelcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit\ndem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden.\n- Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Unternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in\nden Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit\nder Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung.\n- Keine Anrechnung von Tätigkeiten als \"Wirtschaftsjurist\" bei einer\nTreuhand- und Beratungsfirma.\n- Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsgericht; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen\nin bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen\nund erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch\nsind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das entsprechende \"Pensum\" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr\nklein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuchsteller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine\nAnrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige\nPraktikumsdauer.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 19. August 2008 i.S. M.B.\n(AVV.2008.23)\n\n8 Art. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA,\nwenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die\nFührung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z.\n(AVV.2007.25)\n2008 Anwaltsrecht 41\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDem beigelegten Schreiben vom 1. September 2006 des beanzeigten Anwaltes ist zu entnehmen, dass er das Ersuchen um Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Urteils zwar geschrieben\nhabe, aber dieses vom für den Versand zuständigen Kanzleimitarbeiter nicht abgesandt worden sei.\nZu beurteilen ist vorliegend, ob der beanzeigte Anwalt infolge\nVerpassens der Frist zur Einforderung einer vollständig begründeten\nUrteilsausfertigung die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt\nhat.\nGemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die\nInteressen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und\nalles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen diese mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt beispielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich\ngrundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur\neinzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine\nunverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (WALTER FELL-\nMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26 zu Art. 12). Von einer\ndisziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann diesbezüglich erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen\nVorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht\nzum Nachteil seines Mandanten unterlässt (GIOVANNI TESTA, Die\nzivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber\ndem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff., mit Hinweisen auf die Praxis\nder zürcherischen Aufsichtskommission).\n42 Obergericht 2008\n\n"}