40 Obergericht 2008 7 Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGFA, § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Frage der hinreichenden rechtspraktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung: - Keine Anrechenbarkeit absolvierter beruflicher Tätigkeiten irgend- welcher Art, welche vor Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor in Rechtswissenschaften absolviert wurden. - Keine Gleichstellung der Tätigkeiten in einem (eigenen) privaten Un- ternehmen (Leitung von Projekten für Gemeindeverwaltungen in den Bereichen Finanzverwaltung, Steuer- und Betreibungsämter) mit der Tätigkeit in einer Gemeindeverwaltung. - Keine Anrechnung von Tätigkeiten als "Wirtschaftsjurist" bei einer Treuhand- und Beratungsfirma. - Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Fachrichter am Handelsge- richt; die Fachrichter unterstützen vor allem mit ihrem Fachwissen in bestimmten Bereichen die juristisch geschulten Richter und Rich- terinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und erhalten weder eine ausgeprägte juristische Ausbildung, noch sind sie selber ausgeprägt rechtspraktisch tätig. Zudem ist das ent- sprechende "Pensum" im Nebenamt in den meisten Fällen sehr klein. Eine erst dreijährige Fachrichtertätigkeit, wie es beim Gesuch- steller der Fall ist, kommt in jedem Fall noch nicht in Frage für eine Anrechnung an die gemäss Prüfungsvoraussetzungen notwendige Praktikumsdauer. Entscheid der Anwaltskommission vom 19. August 2008 i.S. M.B. (AVV.2008.23) 8 Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruk- tion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fris- ten gewährleisten zu können. Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. (AVV.2007.25) 2008 Anwaltsrecht 41 Aus den Erwägungen 2. Dem beigelegten Schreiben vom 1. September 2006 des bean- zeigten Anwaltes ist zu entnehmen, dass er das Ersuchen um Zustel- lung der vollständigen Ausfertigung des Urteils zwar geschrieben habe, aber dieses vom für den Versand zuständigen Kanzleimitarbei- ter nicht abgesandt worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend, ob der beanzeigte Anwalt infolge Verpassens der Frist zur Einforderung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Diszi- plinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen diese man- datsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich si- cherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrich- tig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt bei- spielsweise versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (WALTER FELL- MANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26 zu Art. 12). Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann diesbe- züglich erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unter- lässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann vorlie- gen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt (GIOVANNI TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff., mit Hinweisen auf die Praxis der zürcherischen Aufsichtskommission). 42 Obergericht 2008 Eine Fristversäumnis fällt disziplinarisch beispielsweise dann nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post ge- bracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (vgl. TESTA, a.a.O., S. 87, mit Hinweis auf den Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich Nr. 141 vom 4. November 1987. Hier wurde der be- schuldigte Anwalt aber trotzdem schuldig gesprochen. Dies, weil er dem Klienten die Fristversäumnis zeitweilig verschwieg bzw. ver- suchte, ihn über seine Säumnis zu täuschen und das Mandat zur Un- zeit niederlegte). In Bezug auf die cura in custodiendo wurde in einem Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich fest- gehalten, es sei Pflicht des Anwaltes, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, dass die peinlich genaue Einhaltung der Fristen gewährleistet sei. Wahrung der Fristen sei Verantwortungssache des das Mandat führenden Anwaltes selbst. Dazu genüge es beispielsweise an sich nicht, die Sekretärin generell darauf aufmerksam zu machen, die auf den Dossiers eingetragenen Fristen einzuhalten. Notwendig sei eine, möglichst doppelte, Fristenkontrolle mit z.B. rot markierten Agenda- eintragungen bzw. anderweitigem adäquatem Sicherheitsdispositiv (ZR 1995, Bd. 94, Nr. 33, S. 105ff). Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 (AGVE 2007, Nr. 8, S. 44) festgehalten, dass es disziplinarrechtlich relevant sei, wenn ein Anwalt, der durch eige- nes Verschulden eine Frist in der internen Kontrolle um einen Monat verschoben eingetragen und dadurch die Frist für die Einreichung einer Berufung versäumt habe. Zudem habe der Anwalt auch keine üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Frist nachgewiesen. 3. 3.1. Es ist zu prüfen, ob und wenn ja welche Sicherheitsmassnah- men in der Kanzlei Z. grundsätzlich getroffen wurden, um eine Fehl- leistung, wie die vorliegend zu beurteilende, verhindern zu können (vgl. dazu oben Ziff. 2). 2008 Anwaltsrecht 43 3.1.1. Der beanzeigte Anwalt weist in seiner Stellungnahme vom 26. August 2007 auf die in ihrer Kanzlei existierende doppelte Fris- tenkontrolle hin. Der Kanzleimitarbeiter bestätigt in seiner Stellung- nahme vom 15. November 2007 die vom beanzeigten Anwalt be- schriebene Art und Weise der Fristenkontrolle (Einreihen der Dos- siers in chronologischer Reihenfolge und Agendaeintrag). Der Kanz- leimitarbeiter führt dazu aus, die Fälle seien in einem grossen Gestell übersichtlich und nach Ablauf der Fristen eingeordnet worden, wobei er und der beanzeigte Anwalt die gerade aktuellen Fristen wie Beru- fungs- und andere Verwirkungsfristen täglich überwacht hätten. Zu- dem seien die wesentlichen Fristen in der Wochenagenda eingetragen worden. Er selber habe die erledigten und bereit liegenden Briefe je- weils auf die Post gebracht. 3.1.2. Die Ausführungen des beanzeigten Anwaltes und des Kanzlei- mitarbeiters zeigen auf, dass in der Anwaltskanzlei Z. die üblichen Vorsichtsmassnahmen, nämlich eine doppelte Fristenkontrolle, getä- tigt wurden, um die Einhaltung der Fristen gewährleisten zu können. 3.2. 3.2.1. […] 3.2.2. Die erwähnten Unterlagen (Kopie des Auszuges der Agenda der Kanzlei Z., Kontoblatt zum Dossier M. sowie Kopie des Schreibens vom 19. Juni 2006 an das Bezirksgericht B.) weisen darauf hin, dass die Frist in die Agenda eingetragen und das Schreiben fristgerecht verfasst wurde. Zudem ist aufgrund der obigen Ausführungen des Kanzleimitarbeiters davon auszugehen, dass der Brief auch zum Ver- sand bereit gelegt wurde. Warum dieser dann nicht an das Bezirks- gericht B. gelangte, kann nicht schlüssig erklärt werden. 3.3. 3.3.1. Nachdem in der Kanzlei Z. Massnahmen getroffen wurden, um die Einhaltung der Fristen gewährleisten zu können und das Schrei- ben vom beanzeigten Anwalt offenbar geschrieben und zum Versand 44 Obergericht 2008 bereit gelegt wurde, ist des Weiteren die Frage zu prüfen, ob der Kanzleimitarbeiter betreffend die Fristenwahrung und den Versand der Post auch genügend instruiert war, liegt doch auch diesbezüglich die Verantwortung beim beanzeigten Anwalt. 3.3.2. […] 3.4. 3.4.1. – 3.4.2. […] 3.5. Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ist zu Gunsten des beanzeigten Anwaltes davon auszugehen, dass die üblichen Vor- sichtsmassnahmen wie die doppelte Fristenkontrolle sowie die genü- gende Instruktion des Kanzleimitarbeiters getroffen wurden, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können. Zudem weisen die eingereichten Unterlagen darauf hin, dass das Schreiben zur Einfor- derung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung fristgerecht geschrieben und zum Versand bereit gelegt wurde. Warum das Schreiben schliesslich beim Bezirksgericht B. nicht angekommen ist, lässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem in Ziff. 2. Gesagten liegen demnach keine "erschwerenden Umstände" vor, welche auf eine un- verantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine böswillige Absicht seitens des Anwaltes ersichtlich. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem be- anzeigten Anwalt nach dem Gesagten keine Verletzung der Berufs- regel gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. Für eine Disziplinierung des beanzeigten Anwaltes besteht daher keine Veran- lassung. 9 Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision Die anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunter- richts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsi- dent des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner