{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-10-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2006-26_2010-10-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3068", "Checksum": "5e4af5ce45460acbb7ec14930e5797e8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2006.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA.\nKeine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen \"Angriffen\" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:00", "Checksum": "5b84800ac489f9da21431ee714fa1980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26\nRegeste:\nArt. 13 BGFA.\nKeine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen \"Angriffen\" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls.\n\n44 Obergericht 2010\n\n4 Art. 12 lit. a BGFA.\nVerpasste Rechtsmittelfrist: Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen\neingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe eines Anwalts.\nEin Rechtsanwalt muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und ob die\nGerichtsferien im jeweiligen Fall Geltung haben. Dafür ist es zwingend\nnotwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vorausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt\nsind. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor, wenn ein\nAnwalt die Frist falsch berechnet und in einem Haftfall (§ 52 Abs. 1 Satz\n2 StPO) die Frist zur Einreichung eines Rechtmittels verpasst.\n\nAus den Entscheiden der Anwaltskommission vom 20. August 2010, i.S. G.\nund L. (AVV.2010.2 und AVV.2010.3)\n\n5 Art. 12 lit. h BGFA.\nEin Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die\nVermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter\ndem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn\ner annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel\nentzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. April 2010, i.S. G.\n(AVV.2008.47)\n\n6 Art. 13 BGFA.\nKeine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich\nein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen \"Angriffen\" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann,\nbedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines\nkonkreten Falls.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Oktober 2010, i.S. X.\n(AVV.2006.26)\n2010 Strafrecht 45\n\nIV. Strafrecht\n\n7 Art. 22 Abs. 1, 47, 48a und 49 Abs. 1 StGB.\nLiegt bei mehreren in echter Konkurrenz zueinander stehenden Tatbeständen in Bezug auf ein Delikt nur ein Versuch vor, kann keine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden.\nDies ergibt sich aus der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Umstand ist jedoch nach Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. Mai 2010,\ni.S. Staatanwaltschaft des Kantons Aargau gegen J.M. (SST.2010.93)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1.\n(…)\nDer Umstand, dass in Bezug auf die Nötigung nur ein Versuch\nvorliegt, führt aber entgegen der Vorinstanz nicht dazu, dass eine\nStrafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden könnte. Dies folgt aus der Anwendung von Art. 49\nAbs. 1 StGB (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel\nJositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, § 5\nZiff. 3.121, S. 75 f., und Ziff. 3.131, S. 85 f.). Anders zu entscheiden\nwürde bedeuten, dass derjenige, der bloss eine vollendete Nötigung\nbegeht, hinsichtlich der Mindeststrafe schlechter gestellt wäre als\nderjenige, der neben einer vollendeten noch eine versuchte Nötigung\noder nebst anderen vollendeten Verbrechen oder Vergehen noch eine\nversuchte Nötigung begeht (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch,\na.a.O., § 5 Ziff. 3.121, S. 76). Der Umstand, dass vorliegend die\nNötigung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist jedoch im\nRahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (BGE\n121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts\n"}