b (Unabhängigkeit) und lit. c BGFA (Verbot der Interessenkollision) erfasst wird und bei der Frage der Einhaltung der Berufsregeln Bedeutung erlangt (ERNST STAEHELIN / CHRISTIAN OETIKER in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 8 N 31). Beim Eintragungsgesuch hat der Anwalt zwar darzulegen, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation (z.B. als Teilzeitangestellter) die Gefahr des Auftretens von Interessenkollisionen in Einzelfällen minimiert wird. Er kann dies insbesondere tun, indem er sich eben verpflichtet, keinerlei Mandate für seinen Arbeitgeber oder dessen Kunden zu übernehmen.