Unabhängigkeit angestellter Anwältinnen und Anwälte, in: SJZ 100 [2004] Nr. 16, S. 391 ff.). 4.2. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit Folgendes: Es geht bei der Eintragungsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA um die so genannte „institutionelle Unabhängigkeit“. Das Fehlen der institutionell verstandenen Unabhängigkeit ist zu vermuten bei Mandaten, die in irgendeinem Zusammenhang mit einer Anstellung stehen (BGE 130 II 87 E. 5.2). Nicht gemeint ist hier dagegen die Unabhängigkeit im konkreten Einzelfall, welche von Art. 12 lit. b (Unabhängigkeit) und lit.