7. die strikte Trennung von Vermögenswerten der Klienten, sowohl vom eigenen Vermögen des Anwalts als auch vom Vermögen des Arbeitgebers, 8. die Möglichkeit der gesonderten und für Organe, Vertreter oder Angestellte des Arbeitgebers unzugänglichen Aufbewahrung der Anwaltsakten, 9. eine in der räumlichen Organisation zum Ausdruck kommende Trennung von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, d.h. die Geschäftsadresse des Anwalts muss sich in einem anderen Lokal befinden als die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers (BGE 130 II 87