4. die allfällige Führung von Mandaten gegen den Arbeitgeber oder dessen Kunden ausgeschlossen ist, 5. dem Arbeitgeber gegenüber keine Verpflichtungen (z.B. eine Auskunftspflicht) bestehen, die den Anwalt daran hindern könnten, den anwaltlichen Berufspflichten vollumfänglich nachzukommen und v.a. das Anwaltsgeheimnis zu wahren, 6. in Bezug auf das Verhältnis zum übrigen Personal des Arbeitgebers zumindest implizit ausgeschlossen wird, dass vom Arbeitgeber angestelltes und entlöhntes Personal Anwaltskanzleiarbeiten für den Anwalt ausübt (BGE 130 II 87 E. 6.3.1).